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Gesellschaftsrecht | Zur Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf Abfindungszinsen
Die Anrechnung der vom außenstehenden Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrags empfangenen Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nach den „Referenzzeiträumen” der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre vorzunehmen. Nach dieser Abrechnungsmethode gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär – bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume – die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt ( NWB ZAAAC-70004).