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KSR Nr. 4 vom Seite 4

Nachzahlungszinsen für Erwerbsunfähigkeitsrente

Steuerpflicht der nach § 44 Abs. 1 SGB I gezahlten Zinsen

Joachim Moritz

Der VIII. BFH-Senat hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Kapitaleinkünften entschieden, dass von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sind. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden sollen, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet.

Bisherige Rechtsprechung

Der BFH geht bislang davon aus, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Vermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt; d. h. alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für Kapitalnutzung sind, gehören zu den Kapitaleinkünften. Ob der Kapitalüberlassung ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt, ist unerheblich; auch die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Demgemäß hat der BFH u. a. auch für Zinsen, die wegen verspäteter Entschädigungszahlungen für eine faktische Bausperre gezahlt werden oder für Zinsen im Zusammenhang mit Enteignungsentschädigungen die Steuerpflicht bejaht; Nämliches gilt für Verzugs- und Prozesszinsen, die im Zusammenha...BStBl 1995 II S. 121