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Gewinn aus der Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Produktionsbetriebs
Die Veräußerung eines Geschäftsbereichs ist keine einkommensteuerlich begünstigte (Teil-)Betriebsveräußerung, wenn es sich nicht um einen organisatorisch verselbständigten Teil des Betriebs handelt, wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten und erhebliche stille Reserven nicht aufgelöst werden. Wird die gewerbliche Betätigung im Abschluss an den Veräußerungsvorgang nicht vollständig eingestellt, dann ist der Veräußerungsgewinn auch als Gewerbeertrag zu erfassen.