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BFH 24.01.2008 VII R 3/07, NWB direkt 14/2008 S. 3

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antrag auf Steuervergütung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuervergütung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht.