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Körperschaftsteuer | Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs
Nach dem NWB GAAAC-74491 kann eine öffentliche Toilettenanlage einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. – Anmerkung: Der BFH sieht im Betrieb öffentlicher Toiletten eine hoheitliche Aufgabe. Hoheitlichen Zwecken dienendes Vermögen kann nicht zum Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art gehören, auch wenn es für den Betrieb mitgenutzt wird. Unter welchen Voraussetzungen für Betriebe gewerblicher Art gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden kann, ließ der BFH offen.