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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 3220/04 U EFG 2008 S. 167 Nr. 2

Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1999 § 2 Abs.1 S. 1UStG 1999 § 2 Abs. 1 Satz 3UStG 1999 § 3a Abs. 3UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 2UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Unternehmereigenschaft eines Vereins

Leitsatz

  1. Dass ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern nur in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke tätig wird, schließt die Annahme eines Leistungsaustauschs und die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht aus.

  2. Entscheidend ist, ob das Vereinsmitglied einen verbrauchbaren Nutzen erlangt, der auch auf der Grundlage eines Schuldverhältnisses zugewendet werden könnte.

  3. Besteht die Tätigkeit einer als Verein statuierten Werbegemeinschaft darin, den wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder konkret zugute kommende Marketingmaßnahmen durchzuführen, und erhält sie dafür am Umsatz der Mitglieder orientierte Beiträge sowie einen Festetat eines weiteren (ausländischen) Mitglieds, das den Import der beworbenen Produkte fördern will, ist der für die Annahme eines Leistungsaustauschs notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Vereinsleistung und Etat- bzw. Beitragszahlung zu bejahen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 167 Nr. 2
UStB 2008 S. 70 Nr. 3
WAAAC-74438

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