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Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von Verteidigeraufwendungen
Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen dann nicht zu einer außergewöhnlichen S. 238Belastung, wenn und soweit sie nach einem Freispruch des Stpfl. nicht der Staatskasse zur Last fallen ( NWB PAAAC-64823).
Praxishinweise: (1) Der BFH teilt den Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, nicht mit, weil insoweit das Steuergeheimnis (§ 30 AO) greife. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass der klagende Stpfl., der Geschäftsführer einer GmbH, Straftaten teils im privaten Bereich, teils im Zusammenhang mit seiner Organtätigkeit begange...