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Feststellungslast bei Änderung eines Folgebescheids
Das FA kann aufgrund der Feststellungslast die Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mit der Begründung ablehnen, es bestünden wegen Fehlens der Steuerakten Unklarheiten über die im ursprünglichen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, wenn die Ursachen für die Unklarheiten der Finanzverwaltung zuzurechnen sind (Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
Praxishinweise: Die Vorschrift über die Änderung eines Folgebescheids (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) begründet eine absolute Anpassungsverpflichtung des FA und stellt die Änderung nicht in dessen Ermessen. Nur eine Nichterfüllung von Pflichten, die im alleinigen Willens- und Wissensbereich des Stpfl. liegen, führt zu einer Feststellungslast für diesen. Dagegen bewirken fehlende Unterlagen zur Einkommensteuer des Jahres, für das die Änderung erfolgen soll (z. B. w...