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Besteuerungsrecht der Bundesrepublik bei effektiv in Italien nicht besteuertem Gewinn
Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls vom zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 enthält eine sog. Rückfallklausel, weshalb der von einem unbeschränkt Stpfl. erzielte und in Italien im Umwandlungszeitpunkt effektiv nicht besteuerte Gewinn aus der formwechselnden Umwandlung einer italienischen Personengesellschaft in eine italienische Kapitalgesellschaft der deutschen Besteuerung zu unterwerfen ist (Anschluss an das Senatsurteil vom – I R 158/90, BStBl II S. 660; Abweichung von dem Senatsurteil vom – I R 14/02, BStBI 2004 II S. 260 = Kurzinfo StuB 2004 S. 428; Bezug: § 16, § 17 EStG; Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und f, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 24 Abs. 3 DBA-Italien; Abschn. 2, Abschn. 16 Buchst. d Protokoll vom