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Aufteilung von Steuerschulden aus einem geänderten Steuerbescheid
Lässt sich für Steuerrückstände, die aus einer geänderten Steuerfestsetzung herrühren, ein Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO nicht ermitteln, weil die fiktiven getrennten Veranlagungen bei keinem der Gesamtschuldner zu einem Mehrbetrag führen, so ist auf den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 Satz 1 zurückzugreifen (Bezug: § 270 Satz 1, § 273 Abs. 1 AO).
Praxishinweise: Bei Änderungsveranlagungen sind grundsätzlich für jeden der Ehegatten getrennte Veranlagungen (jeweils für den Änderungsbescheid und den vorangegangenen Bescheid) durchzuführen und das Verhältnis der beiden Mehrergebnisse stellt den Aufteilungsmaßstab für die Nachforderung aus dem Änderungsbescheid dar (§ 273 Abs. 1 AO). Ergeben sich aufgrund der getrennten Veranlagungen keine Mehrergebnisse, ist nur auf das Verhältnis der Steuerschulden aufgr...