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Honorarzahlung an Rechtsbeistand als Bargeschäft
Zahlungen im unmittelbaren Vorfeld der Insolvenz können i. d. R. auch erfolgreich angefochten werden, wenn sie an einen Rechtsbeistand erfolgen, der im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Krise Beratungsleistungen erbringen soll. Ein Bargeschäft i. S. des § 142 InsO liegt nur dann vor, wenn die Zahlung dem Betrag entspricht, den der Anwalt als Vorschuss für seine innerhalb der nächsten 30 Tage zu erbringenden Leistungen verlangen kann, und wenn zudem wertgleiche Zuflüsse in das Vermögen des Schuldners festzustellen sind () NWB KAAAC-68834).
Praxishinweise: (1) Ein Anwalt hatte „für insolvenzrechtliche Beratung und Begleitung” aus dem Vermögen einer GmbH 100.000 ? zuzüglich USt erhalten. Zwei Tage später legte er beim Amtsgericht für das Unternehmen...