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IWB Nr. 6 vom Seite 285 Fach 3a Gr. 1 Seite 1104

Die Sonderbedingungen einer vGA beim beherrschenden Gesellschafter

Dr. Stephan Rasch

Am wurde ein interessantes Urteil des FG Köln (13 K 647/03, rkr., EFG 2008 S. 161) zur Begründung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Rahmen einer Leistungsvereinbarung (hier: Erbringung von Managementleistungen) zwischen Kapitalgesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter und dem Verhältnis zu einer Art. 9 OECD-MA inhaltsgleichen Vorschrift veröffentlicht. Im Ergebnis hat das FG geurteilt, dass auch im Fall des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot eine vGA nur insoweit zugerechnet werden kann, als das Entgelt für die Leistung unangemessen ist. Soweit das Entgelt jedoch angemessen ist, entfaltet der Art. 9 OECD-MA gegenüber den nationalen Einkünftekorrekturvorschriften eine Sperrwirkung.

I. Sachverhalt des

Die Klägerin war eine inländische Kapitalgesellschaft, die sich zu 51 % im Besitz ihrer Muttergesellschaft befand. Alleinige Anteilseignerin der Muttergesellschaft war die in England ansässige X-Ltd. Zwischen der X-Ltd. und der inländischen Klägerin existierte ein Leistungsaustausch, aufgrund dessen die X-Ltd. näher bestimmte Dienstleistungen an die Klägerin erbrachte. Als Gebühr für die Dienstleistungen wurde offensichtlich eine Gebü...