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Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsgeber für Rechnung des Sicherungsnehmers
Mit seinen Urteilen vom und hat der Bundesfinanzhof gleich mehrfach entschieden, dass im Falle der Veräußerung eines zur Sicherung übereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Sicherungsnehmers, ein sog. Dreifachumsatz vorliegt. Die Finanzverwaltung hat mit dem auf die BFH-Urteile reagiert und wendet nun die neuen Grundsätze auf nach dem ausgeführte Umsätze an. Die neue Rechtsprechung zum sog. Dreifachumsatz bei der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsgeber wurde in Abschn. 2 der neuen USt-Richtlinien 2008 aufgenommen.
I. Grundsätze der Sicherungsübereignung
Der Sicherungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelter Vertragstyp, der im Wirtschaftsleben die Grundlage für die Sicherungsübereignung bildet. Im Rahmen der Sicherungsübereignung überträgt der Sicherungsgeber das Eigentum an einem Gegenstand zur Sicherheit für die Rückzahlung eines Darlehens an den Sicherungsnehmer. Das Eigentum wird durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§§ 930, 868 BGB) übertragen, so dass der Sicherungsgeber regelmäßig unmittelbar...