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Verwendungsbeschränkung des § 13 StraBEG nur bei wirksamer Erklärung?
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Verwendungsbeschränkung des § 13 StraBEG von der Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung abhängig ist oder ob die Beschränkung umfassend ist, also auch bei einer nicht wirksam gewordenen Erklärung gilt. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg mit im Eilverfahren rechtskräftig entschieden und dem Stpfl. Aussetzung der Vollziehung gewährt.
I. Sachverhalt
Ein Stpfl. hatte „Schwarzgeld” geerbt und im Rahmen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) eine strafbefreiende Erklärung abgegeben. Nach diesem Gesetz war es im Zeitraum von bis möglich, verkürzte Steuern nach zu erklären. Durch eine pauschalierte „Amnestiesteuer” konnte dann Straf- und Bußgeldbefreiung sowie steuerliche Abgeltungswirkung erzielt werden. Nach § 13 StraBEG dürfen die bekannt gewordenen Daten nur für dieses Verfahren verwendet werden (Verwendungsbeschränkung).
Im zugrunde liegenden Fall war jedoch vor Abgabe der Erklärung erkennbar mit Ermittlungsmaßnahmen begonnen worden. Deshalb betrachtete das FA die Erklärung als unwirksam, verneinte eine Verwendungsbeschränkung und erließ geänderte Steuerbescheide nach allgemeinen Regeln. Dies hielt das FG für u...