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Aktienrechtliche Konzernvermutung nach § 17 AktG hat für die umsatzsteuerliche Organschaft keine Bedeutung
Ob eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, bestimmt sich allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG: Die Organgesellschaft muss nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Hingegen ist § 17 Abs. 2 AktG für die umsatzsteuerliche Organschaft ohne Bedeutung: Danach wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem Mehrheitsgesellschafter abhängig ist.
Im Streitfall waren der B mit 51 % und die X-KG mit 49 % an der Klägerin beteiligt. Beide Gesellschafter stellten einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer für die Klägerin. Eine schriftliche Vereinbarung, wonach der von B gestellte Geschäftsführer bei Meinungsverschiedenheiten allein entscheidet, wurde erst nach ...