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SG Dortmund 25.01.2008 S 34 R 50/06, NWB 12/2008 S. 94

Sozialversicherung | Verjährung des Nachzahlungsanspruchs von Sozialversicherungsbeiträgen

Beschäftigt ein Arbeitgeber Schwarzarbeiter, hinterzieht dabei Lohnsteuern und enthält Sozialversicherungsbeiträge vor, ist von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers auszugehen. Daher verjährt der Anspruch auf Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge erst nach 30 Jahren. Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren zwar grundsätzlich nach Ablauf von vier Jahren (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Etwas anderes gilt aber für Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge, die erst nach 30 Jahren verjähren (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Hierfür reicht es aus, dass der Arbeitgeber die Nichtabführung von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Bereits der Umstand der Schwarzarbeit lasse den Rückschluss zu, dass es zumindest auch Ziel des Arbeitgebers war, so...