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Vermittlung von Gesellschaftsanteilen
§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG erfordert keine unmittelbare Beauftragung des Maklers, die Leitung einer Vermittlungsorganisation ist aber nicht umsatzsteuerfrei
Mit dem neuen weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und fügt sich dem EuGH, Stichwort: Rechtssache Volker Ludwig. Auch wenn diese Entwicklung abzusehen war – damit ist endgültig klar: Ein Makler von Gesellschaftsanteilen braucht nicht unmittelbar von der Kapitalbeteiligungsgesellschaft oder dem Anleger beauftragt werden, damit seine Umsatze nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG befreit werden. Auch Untervermittler, die tätig werden, ohne von einer der beiden Vertragsparteien beauftragt worden zu sein, können steuerfreie Leistungen erbringen.
Zugrunde liegender Fall: Aufbau und Führung des Außendienstes
Ursächlich für die neu eingeschlagene Rechtsprechungsrichtung war folgender Fall: Die F-GmbH besorgte den Vertrieb von Kapitalbeteiligungen im Immobilienbereich. Der Kläger hatte mit der GmbH einen „Handelsvertretervertrag” geschlossen. Dieser verpflichtete ihn, einen Außendienst aufzubauen, zu führen und zu leiten sowie das Vertriebscontrolling, die Finanzierungsbeschaffung und konzeptionelle Arbeiten zu übernehmen. Als Vergütung erhielt er eine „Superprovision” in Höhe von 0,5 % der provisionspflichtigen Zeichnungssumme. Das F...