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Qualifizierung von Testamentsvollstreckervergütungen
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führen Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten im Regelfall zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit und gehören somit zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 EStG. Wird eine an sich unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs i. S. der Nr. 1 der Vorschrift ausgeübt, ist sie der Hauptberufstätigkeit zuzurechnen.