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Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen im Rahmen von Pensionsrückstellungen
Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt. Die Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamts fehlt, wenn es in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte. Wechselt der Inhaber einer Pensionszusage das Unternehmen und übernimmt das neue Unternehmen die Pensionszusage in vollem Umfang, ist Schriftform erforderlich (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).