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FG Hessen 09.08.2007 3 V 3316/06 , NWB direkt 12/2008 S. 3

Bemessung eines Verspätungszuschlags bei Gewinnfeststellungsbescheiden

Für die Bemessung des Verspätungszuschlags bei einer gesonderten Gewinnfeststellung ist das Finanzamt nicht verpflichtet die konkreten einkommenssteuerlichen Auswirkungen zu ermitteln. Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, ist bei Einkünften bis 125 000 € eine Schätzung der Einkommensteuer in Höhe von 30 % des festgestellten Betrags nicht zu beanstanden. Lassen die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung erkennen, dass eine Ermessensentscheidung in dem gebotenen Rahmen getroffen worden ist und ist das Finanzamt bei der Bemessung des Zuschlags am unteren Rahmenende geblieben, sind nicht zwingend weitere Ausführungen zu den einzelnen Ermessenskriterien des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlich. Eine unzulässige Nachholung oder Auswechslung der Ermessensgründe im gerichtlichen Verfahren lie...