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Einkommen-/Lohnsteuer | Übernahme der Beiträge zur Berufskammer durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn
Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 28 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1 WPO; § 50 Abs.1, §73 Abs.1, §79 Abs.1 StBerG).
Praxishinweise: Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer etwas „für” die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft zugewendet wird und für die Zuwendung kein „ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse” des Arbeitgebers vorliegt. Da bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der jeweiligen Be...