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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person als freigebige Zuwendung
Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahe stehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahe stehende Person gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahe stehenden Person gegeben sein (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 185, § 362 Abs. 2 BGB).
Praxishinweise: Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn eine Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden erfolgt. Entscheidend ist also auf die tatsächliche Vermögensverschiebung abzustellen. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person überträgt der Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet wird, aber kein Vermögen. Die Vermögensverschiebung erfolgt unmittelbar zwisch...