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BFH 28.11.2007 I R 42/07, StuB 5/2008 S. 196

Körperschaftsteuer | Realisierung eines durch die Nachsteuerregelung begründeten Körperschaftsteuerguthabens

(1) Ein durch die sog. Nachsteuerregelung des § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetes Körperschaftsteuerguthaben kann nach § 37 Abs. 2 KStG 2002 realisiert werden, indem die Gesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung vornimmt (entgegen IV A 2 – S 1910 – 156/03, BStBl I S. 575 = StuB 2003 S. 1139, Tz. 40). (2) Hierbei kommt es weder darauf an, ob es sich bei der vorgenommenen Gewinnausschüttung um eine Vorabausschüttung oder um eine Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschafsjahr handelt, noch darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die erhaltene und die vorgenommene Gewinnausschüttung erfolgen (Bezug: § 37 Abs. 2 und 3 KStG 2002).

Praxishinweise: Die Körperschaftsteuerminderung der ausschüttenden Körperschaft erhöht im Zeitpunkt der Aus...