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StuB 5/2008 S. 202

Schriftliche Dokumentation des Hinweises auf Gebührenberechnung nicht erforderlich

Richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert, muss der Anwalt seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO). Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt dieser vorvertraglichen Beratungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will. Allerdings muss er dies – ebenso wenig wie ein Steuerberater – nicht schriftlich dokumentieren ( NWB MAAAC-64730).