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Betriebsausgabenabzug nach § 7g EStG
Die investitionsbezogenen Angaben müssen gem. NWB FAAAC-66202, jedoch auch bei einem Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG buchmäßig verfolgt werden können. Deshalb muss der Stpfl., der nachträglich den Betriebsausgabenabzug nach § 7g EStG geltend machen will, eine berechtigte Einnahmen-Überschussrechnung vorlegen (Bezug: § 4 Abs. 3, § 7g EStG).