Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausgleichsposten für nicht abzugsfähige Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG
Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG gelten 10 % der verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten auf Ebene des Investmentvermögens als nicht abzugsfähige Werbungskosten. Diese Regelung gilt für Investmentanteile im Privatvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen und für Anteile im Betriebsvermögen für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen (§ 18 Abs. 1 und 2 InvStG). Fraglich war, ob dieser Kürzungsbetrag bei bilanzierenden Anlegern in einen aktiven Ausgleichsposten (Merkposten) eingestellt werden kann, welcher bei Veräußerung der Anteile aufzulösen ist. Nach der Verfügung der NWB JAAAC-68522 gilt, dass auch bei ausschüttenden Investmentvermögen insoweit die Bildung eines Ausgleichspostens zulässig ist...