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BBK Nr. 5 vom Fach 16 Gr. Z Seite 1

Zuschüsse

I. Begriff

Zuschüsse sind Zuwendungen, denen keine Leistung des Zuschussempfängers gegenübersteht, die aber der Zuschussgeber zur Förderung eines zumindest auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Ist daher ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar, handelt es sich nicht um einen Zuschuss (R 6.5 Abs. 1 Satz 3 EStR). Die Leistung ist beim Zuschussempfänger als Einnahme zu behandeln.

Beispiel

U bestellt bei H bestimmte Kunststofferzeugnisse. Er leistet Zuschüsse zur Beschaffung von Werkzeugen und Formen, mit denen die Kunststofferzeugnisse gefertigt werden sollen. Die Zuschüsse sollen bei den späteren Lieferungen verrechnet werden. Die „Zuschüsse” stehen mit Leistungen des Empfängers H im Zusammenhang und sind deshalb bei ihm Einnahmen.

II. Wahlrecht

1. Steuerbilanz

Besteht zwischen der Zahlung und der Leistung des Zahlungsempfängers kein unmittelbarer Zusammenhang und werden Anlagegüter angeschafft, gibt es für die Behandlung der Zuschüsse in der Buchführung des Zuschussempfängers steuerrechtlich folgende Möglichkeiten (R 6.5 Abs. 2 EStR):

  • Buchung als Betriebseinnahme: Der Zuschuss zählt zu den Ansc...