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BBK Nr. 5 vom Fach 16 Gr. E Seite 27

Eventualverbindlichkeiten

I. Begriff

Eventualverbindlichkeiten sind aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten. Bei ihnen ist also am Bilanzstichtag noch keine Belastung des Unternehmens eingetreten, so dass keine Verbindlichkeit zu passivieren ist. Eine Belastung ist auch noch nicht wahrscheinlich, so dass auch keine Rückstellung passiviert werden kann.

Durch einen Vermerk unter der Bilanz soll der Bilanzleser über außergewöhnliche wirtschaftliche Belastungen unterrichtet werden, die aufgrund der am Bilanzstichtag bestehenden Rechtsbeziehungen auf das Unternehmen zukommen können (Hüttemann, GoB, S. 23).

II. Haftungsverhältnisse

Eventualverbindlichkeiten beruhen auf bestimmten Haftungsverhältnissen:

  • Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,

  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,

  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen,

  • Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

III. Abgrenzungen

Die Eventualverbindlichkeiten sind von den ansonsten infrage kommenden Passivposten, den Verbindlichkeiten und den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten abzugrenzen.


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Unterschied zu Verbindli...