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Sozialversicherung | Durchführungsanweisung zur Sperrzeit
Die Bundesagentur für Arbeit hat zum Ende des vergangenen Jahres ihre Durchführungsanweisung zur Sperrzeit (§ 144 SGB III) überarbeitet. Insbesondere kann danach ein Aufhebungsvertrag ohne Einbußen beim Arbeitslosengeld abgeschlossen werden, wenn die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Aufhebungsvertrags zugesagte Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beträgt. Die aktualisierte Fassung der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeit ist im Internet unter www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Geldleistungen/da-alg-p144.pdf abrufbar.