Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer bei Verschmelzungsvorgängen im Konzern
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ist bei Verschmelzungsvorgängen im Konzern unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen anwendbar. Für einen bloßen Formwechsel gilt die Vorschrift nicht. Wurde der bei einem Umwandlungsvorgang als die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Grundbesitzwert wirksam gesondert festgestellt, ist diese Feststellung für die Grunderwerbsteuerfestsetzung verbindlich. Dies gilt auch für erbbaurechtsbelastete Grundstücke.