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Nur Anspruch auf Teilkindergeld
Einer zunächst selbständig und dann im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses „Minijob” arbeitenden, mit ihren beiden Kindern im Inland lebenden Klägerin steht auch dann nicht das ungekürzte deutsche Kindergeld, sondern nur Teilkindergeld zu, wenn ihr geschiedener, in der Schweiz lebender und beschäftigter Ehemann zwar unstreitig Ansprüche auf Familienleistungen nach Schweizer Recht hat, diese Leistungen aber vorsätzlich nicht beantragt, um der Klägerin zu schaden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. von § 27 Abs. 2 SGB III i. V. mit § 8 SGB IV können nicht als Arbeitnehmerverhältnis in dem Sinne angesehen werden, dass der Klägerin volles Kindergeld zu gewähren wäre.