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FG München 16.10.2007 6 K 4583/05, NWB direkt 11/2008 S. 5

Aufwendungen für ein Wasserbett als außergewöhnliche Belastung

Die Anschaffung eines Wasserbetts ist nicht außergewöhnlich. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Wasserbetts mit Holzrahmenkonstruktion sind daher auch bei einem Steuerpflichtigen mit chronischen Allergien nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.