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FG München 24.07.2007 10 K 3277/06 , NWB direkt 11/2008 S. 4

Auslegung eines Einspruchsschreibens

Die Behörde kann dem Steuerpflichtigen nicht den unklaren Wortlaut des Einspruchsschreibens entgegenhalten, wenn sie ihrerseits unklare Bescheide erlassen hat (hier: Zwei Kindergeldbescheide unter demselben Datum, mit demselben Aktenzeichen und unklarer Tenorierung). Vielmehr sind Zweifel durch Rückfrage beim Einspruchsführer zu klären bzw. ist der Einspruch im Zweifel so auszulegen, dass die Anfechtung soweit reicht, wie sie reichen muss, um das Begehrte zu erreichen.