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FG Sachsen-Anhalt 06.08.2007 2 V 316/07, NWB direkt 11/2008 S. 3

Haftung durch den faktischen GmbH-Geschäftsführer

Als faktischer Geschäftsführer einer GmbH, der zur Haftung nach §§ 69, 34 AO herangezogen werden kann, ist derjenige anzusehen, der – ohne formell zum gesetzlichen Vertreter bestellt worden zu sein – den Anschein erweckt, für eine GmbH als Bevollmächtigter oder Verfügungsberechtigter auftreten zu dürfen und als solcher nach außen hin auftritt. Faktischer Geschäftsführer ist nicht, wer von einer ihm eingeräumten Kontovollmacht Gebrauch macht. Eigene Ermittlungen des Finanzamts wegen des Vorliegens einer Steuerstraftat sind bei einem rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich entbehrlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die zur Inanspruchnahme führende Straftat aus den Feststellungen des Strafgerichts nicht zweifelsfrei ergibt. Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO: Das bloße Abheben von Geldern einer ...