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Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten
Steuerminderung bei Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags
Muss der Käufer eines Grundstücks an die Gläubiger des Grundstücksverkäufers Wertersatz aufgrund einer Gläubigeranfechtung zahlen, kann er den entsprechenden Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen. Nach der gehören Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag anfechtenden Gläubigers zu den nachträglichen Anschaffungskosten für den Grund und Boden, da durch diese Zahlung die uneingeschränkte Verfügungsmacht des Erwerbers über das Grundstück erst hergestellt wird.
Gläubiger ficht Grundstückskaufvertrag an
Der Kläger erwarb im Dezember 1998 von seinem Vater ein Grundstück gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106 200 DM. Die Anschaffungsnebenkosten betrugen 955 DM. Für die Eltern des Immobilienerwerbers wurde ein Wohnrecht an zwei Räumen des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses im Grundbuch eingetragen.
Für den Veranlagungszeitrum 2001 machte der Kläger im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung neben sonstigen Erhaltungsaufwendungen AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 221 288 DM geltend. Zu einer entsprechenden Zahlung war er durch das Landgericht auf die Klage eines Gläubigers verurteilt worden, der den Grundstücksverkauf wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hatte.