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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Zur fünften Änderung des AEAO in 2007
Mit ist der AEAO erneut geändert worden. Geändert wurde der Erlass zunächst im Hinblick auf die Weisungen zu § 30 (Steuergeheimnis), § 175 (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden), § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen) und § 350 AO (Beschwer). Der größte Teil des Schreibens indes betrifft die Weisungen zu § 89 Abs. 2 Satz 1 AO (Verbindliche Auskunft).
Grundlagen
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO und der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zu dieser Vorschrift liegt nunmehr ein umfangreicher Anwendungserlass vor. Bei der nachfolgenden Darstellung wird auf die Wiedergabe derjenigen Weisungen verzichtet, die Fragen der Zuständigkeit oder der Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft zum Gegenstand haben – insofern ersetzt die Neufassung des AEAO zu § 89 die (BStBl 2007 I S. 470) und v. (BStBl 2007 I S. 227 und hierzu KSR direkt 11/2007).
Antragsteller
Antragsteller einer verbindlichen Auskunft und Gebührenschuldner i. S. de...