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Beweislast für Eingang der Klageschrift innerhalb der Klagefrist
Geht die Klageschrift außerhalb der Klagefrist in einem Briefumschlag ein, der den Stempel der Behörde trägt, deren Bescheid angefochten wird, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klageschrift innerhalb der Klagefrist bei der Behörde angebracht wurde.