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BFH lockert Kriterien für die Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die „Gesamtwürdigung der Umstände” ist jetzt entscheidend
Nach dem Urteil des sind die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand keine eigenständige Voraussetzungen mehr dafür, dass ein Unternehmer sein Geschäft nach § 1 Abs. 1a UStG umsatzsteuerfrei veräußern kann. Vielmehr kommt es jetzt auf die Gesamtwürdigung der Umstände an.
Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung
Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Sie sind also nicht umsatzsteuerbar. Wenn eine solche Geschäftsveräußerung vorliegt, schuldet der Veräußerer dem Fiskus keine Umsatzsteuer, der Erwerber kann aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Eine Geschäftsveräußerung liegt nicht nur dann vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen veräußert wird. Denn § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG umfasst auch die Einbringungsfälle in eine Gesellschaft und die Schenkungsfälle. Auch muss es sich nicht um das ganze Unternehmen handeln. Es genügt, dass „ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb” veräußert wird.
Rechtsprechungseckpunkte des BFH und des EuGH
Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH hat folgende ...