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Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG zulässig
BFH hat keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht
Überraschend hat der BFH in einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren v. - entschieden, dass auch nach Inkrafttreten der europäischen Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG v. keine ernstlichen Zweifel an der Europarechtskonformität des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a EStG bestehen. Der EuGH hatte zwar in der Entscheidung v. - Rs. C-290/04, Scorpio, die diskriminierende Wirkung dieser Regelung festgestellt, jedoch den Steuerabzug als effizientes Mittel der Steuerhebung europarechtlich gerechtfertigt. In der Literatur wurde im Anschluss an die Entscheidung die Auffassung vertreten, dass eine solche Rechtfertigung seit Geltung der europäischen Beitreibungsrichtlinie im Jahre 2001 nicht mehr besteht.
Steuerabzug bei künstlerischen Leistungen
Nach § 50a EStG sind insbesondere Honorare ausländischer Künstler und Sportler einem Steuerabzug ausgesetzt. Dieser erfasst inländische Künstler und Sportler nicht. Dem BFH-Beschluss lag folgender Fall zugrunde: Die Antragstellerin, eine GmbH, hatte Tourneen ausländischer Künstlerr, die in Großbritannien leben, im Inland organisiert. Auf die den Künstler im 1. Quartal 2007 gezahlten Honorare nahm die Antragstellerin d...