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NWB Nr. 10 vom Seite 835 Fach 6 Seite 4885

Steuerlicher Abzug von Kosten der Strafverteidigung

Anmerkung zum

Walter Bode

Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen (im Besprechungsfall Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit), wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit begangen worden ist. Auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit kommt es für den Werbungskosten- bzw. den Betriebsausgabenabzug nicht an. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende (Anwalts-)Kosten für die eigene Strafverteidigung, die nicht als Erwerbsaufwendungen anzusehen sind, führen auch nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.

DokIDNWB PAAAC-64823. Rechtsgrundlage§ 40 AO; § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33 EStG; § 467, § 464a StPO. Vorinstanz NWB PAAAB-26866.

I. Sachverhalt

In einem Strafverfahren vor einem Landgericht wurde dem Kläger zum Vorwurf gemacht, in strafrechtlich relevanter Weise einen Geschäftsanteil an einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, zu einem Bruchteil des tatsächlichen Werts erworben zu haben. Das Landgericht sprach den Kläger rechtskräftig frei. Nach den Feststellungen eine...