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BBEV Nr. 3 vom Seite 111

Geldanlage 2008

Anhängige Verfahren beim EuGH, BVerfG und BFH im Überblick

von Robert Kracht, Bonn

Die Hauptstreitpunkte in den zahlreichen anhängigen Verfahren vor dem EuGH, BVerfG und BFH zur Geldanlage beziehen sich insbesondere auf die §§ 20, 22, 23 EStG, den Werbungskostenabzug, die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens sowie auf das InvStG und das noch geltende ErbStG. Ihre Mandanten sollten sich daher die über § 363 AO bestehenden Möglichkeiten auf ein Ruhen des Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes nicht entgehen lassen, um am positiven Ausgang der Verfahren zu partizipieren. Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick.

I. Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO

Ein Rechtsbehelf ruht gem. § 363 AO kraft Gesetzes, wenn

  • wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist,

  • die Steuer wegen dieser Rechtsfrage nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt wurde und

  • der Einspruchsführer die strittige und für den Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage benennt und darauf hinweist, dass hierzu ein Verfahren anhängig ist.

Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe erfüllt, kann über den Einspruch insoweit nicht entschieden werden, weder durch Einspruchsentscheidung noch durch einen Änderungsbescheid (