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FG München Urteil v. - 8 K 849/05 EFG 2008 S. 687 Nr. 9

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, HGB § 84 Abs. 1 S. 2, HGB § 84 Abs. 2, LStDV § 1 Abs. 1, LStDV § 1 Abs. 2

Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Prostituierten

Leitsatz

1. Prostituierte sind nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse nicht selbständig tätig, sondern Arbeitnehmerinnen eines Sauna- und Sexclubs, wenn zwar einzelne Indizien für eine selbständige Tätigkeit sprechen (z.B. keine Zahlung eines Grundlohns, kein Verdienst bzw. keine Ersatzvergütung bei Erkrankung, Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Festlegung der „Arbeitstage” und der Anzahl der Arbeitstage, keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Möglichkeit der Ablehnung von Freiern usw.), wenn insgesamt aber die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale eindeutig überwiegen.

2. Es spricht für eine nichtselbständige Tätigkeit der Prostituierten, wenn u.a.

  • die Prostituierten außerhalb des Clubs keinen (weiteren) Betrieb haben,

  • der Club nach außen hin als organisatorische Einheit auftritt und wirbt, der alle angebotenen Leistungen als betriebseigene anbietet und in dem ein Leistungskatalog mit festen Preisen gilt,

  • Zahlungen per Kreditkarte nur im Büro des Clubs geleistet werden können und weitere Leistungen der Damen dort auch „nachgebucht” werden müssen,

  • allein der Clubbetreiberin das Hausrecht zusteht und die einzelne Prostitierte kein festes zugewiesenes Zimmer hat,

  • die Damen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf fest in die Organisation des Clubs eingebunden sind und der Personalhoheit der Clubbetreiberin unterstehen, etwa weil sie durch Absprache sicher stellen müssen, dass immer eine bestimmte Anzahl von Prostituierten anwesend ist, und wenn ihre Gestaltungsmöglichkeiten und Aktivitäten im Ergebnis darauf beschränkt sind, für eine Auswahl durch die Freier zur Verfügung zu stehen und sich für deren Verlangen nach sexuellen Diensten attraktiv zu machen,

  • die Prostituierten trotz einer stark umsatzorientierten Bezahlung kein eigenes unternehmerisches Risiko etwa durch Einsatz eigenen Kapitals oder eine einnahmenunabhängige Beteiligung an den Fixkosten haben,

  • und wenn die Getränkeprovisionen und die vom Club vereinnahmten Stichgelder aus den Kreditkartenumsätzen den Prostituierten nicht unmittelbar ausgehändigt, sondern täglich nach Abzug von „Kostenpauschalen” wie „Zimmermiete” und „Inseratsumlagen” gekürzt ausgezahlt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 687 Nr. 9
GAAAC-71928

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