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Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Eine mittelbare Grundstücksschenkung, bei der das Grundstück nicht in einem vom Grundstücksveräußerer noch zu schaffenden Zustand Erwerbsgegenstand ist, ist bereits dann – aber auch erst dann – ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt worden ist und der Beschenkte jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann.