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Ort der Lieferung bei Kauf auf Probe
Führt eine Versendung oder Beförderung zu einer Lieferung, bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999, ansonsten nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999. Der Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe ist nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999 zu beurteilen. Ein solches Umsatzgeschäft wird erst mit der Billigung der Ware durch den Kunden ausgeführt. Entscheidend ist danach, wo sich der Gegenstand der Lieferung im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (= Zeitpunkts der Billigung durch den Kunden) befindet.