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FG München 23.10.2007 6 K 848/06, NWB direkt 9/2008 S. 3

Schätzung von Werbungskosten

Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug dem Grunde und der Höhe nach begründen. Macht er Werbungskosten geltend, trägt er die entsprechende Feststellungslast. Er ist gem. § 90 Abs. 1 AO zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. Dies bedeutet, dass er die geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich belegen muss. Zumindest hat der Steuerpflichtige den Sachverhalt plausibel so zu konkretisieren, dass die Aufwendungen nachvollzogen werden können. Lässt sich mangels ausreichender Angaben des Steuerpflichtigen und in Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht der Sachverhalt, und damit die Besteuerungsgrundlagen, nicht ausreichend ermitteln, kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Be...