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Gemeinnützigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Personalgestellung”
Stellt eine Körperschaft ihre Mitarbeiter anderen als gemeinnützig anerkannten Unternehmen für deren steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung, stellt dies eine unmittelbare Zweckverfolgung jedenfalls dann dar, wenn die Personalverantwortung bei der überlassenden Körperschaft verbleibt. Auslegung des § 58 Nr. 3 AO.