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BAG 13.02.2007 9 AZR 729/05, NWB 9/2008 S. 69

Arbeitsrecht | Abfindung bei Teilzeitbeschäftigten

Die Betriebsparteien können die Höhe von Abfindungen in einem Sozialplan so regeln, dass Teilzeitbeschäftigte sie in dem Umfang erhalten sollen, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten entspricht. Eine solche unterschiedliche Bemessung ist sachlich gerechtfertigt. Die Betriebsparteien haben bei Aufstellung eines Sozialplans grundsätzlich einen weiten Spielraum für die Beurteilung, welche Leistungen für die von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile angemessen sind ( NWB PAAAC-48743).