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Arbeitsrecht | Bewerberablehnung wegen mangelnder Deutschkenntnisse kein Verstoß gegen AGG
Die Nichtberücksichtigung eines ausländischen Stellenbewerbers bzw. eines Bewerbers mit Migrationshintergrund wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache stellt für sich genommen keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar und löst damit keinen Entschädigungsanspruch aus (). Das Gericht wies damit die Klage eines Engländers ab, der innerhalb der Probezeit wegen „mangelnder Deutschkenntnisse” wieder entlassen wurde und daraufhin den Arbeitgeber auf Zahlung von drei Monatsgehältern verklagt hatte.