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BFH 26.09.2007 III R 4/07, StuB 4/2008 S. 155

Einkommensteuer | Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes

(1) Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. (2) Beiträge S. 156für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Praxishinweis: Ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Wege einer verfassungskonformen Einschränkung um weitere Aufwendungen zu kürzen sind, richtet sich danach, ob die Aufwendungen unvermeidbar sind bzw. einen lebensnotwendigen Bedarf abdecken. Da es sich bei der einbehalt...