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Keine Tarifbegrenzung für Zinserträge des Komplementärs einer KGaA
Die vom Komplementär einer KGaA aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a. F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wurden (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32c a. F. EStG; § 7, § 8 Nr. 1 und Nr. 4 GewStG).
Praxishinweise: § 32c EStG a. F. wollte nach seiner Grundkonzeption nur solche gewerblichen Einkünfte begünstigen, die beim Stpfl. selbst – als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer – der Gewerbesteuer unterlegen haben. Eine Ausnahmeregelung wurde nur bezüglich des Gewinnanteils des Komplementärs einer KGaA geschaffen; diese Gewinneinkünfte sollten ausdrücklich begünstigt werden. Dagegen erfasste das Gesetz nicht die Zinsen des Komp...